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Satzung

des Vereins der Wirtschaftsingenieure für Transportwesen e. V.

Beschlossen auf der Gründerversammlung am 1. Dezember 1994 in Bremerhaven

1. Änderung vom 4. Oktober 1986
2. Änderung vom 12. Oktober 2001
3. Änderung vom 5. April 2003

Eingetragen in das Vereinsregister am 1. Oktober 1985 beim Amtsgericht Bremerhaven unter Nr. 807


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 2 Geschäftsjahr

§ 3 Tätigkeitsart und Mittelverwendung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge

§ 6 Organe

§ 7 Vorstand

§ 8 Gremien und Beauftragte

§ 9 Wahlen

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vermögensverwaltung

§ 12 Auflösung des Vereins

§ 13 Satzungsänderungen

§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein der Wirtschaftsingenieure für Transportwesen e. V., abgekürzt VdWT, mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, von Wissenschaft und Forschung sowie der Studentenhilfe im Bereich des Transportwesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Gestaltung einer Veröffentlichungsreihe zu einschlägigen Themen, die Unterstützung von Studenten bei der Beschaffung und Bearbeitung studienrelevanter Themen, insbesondere für Abschlußarbeiten.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 3 Tätigkeitsart und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Neumitglieder des Vereins können werden:

  • Absolventen, Dozenten, Studenten des Studiengangs Transportwesen an der Hochschule Bremerhaven
  • weitere natürliche Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen
  • juristische Personen oder andere Personenvereinigungen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,
  • durch Tod eines Mitgliedes,
  • durch Auflösung des Vereins,
  • durch Ausschluß aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhalten. Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand.

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft hat der Ausscheidende keinen Anspruch auf Vermögen des Vereins oder Teile desselben.

Der Vorstand kann geeigneten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages setzt der Vorstand fest.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht befreien oder diese ermäßigen.

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig und werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

Sollte bei anderen Zahlungsarten der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgen, wird eine vom Vorstand festzusetzende Bearbeitungsgebühr fällig.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§10) und der Vorstand (§ 7).

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),
  • dem 3. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart.

Der erste Vorsitzende sollte ein Absolvent des Studiengangs Transportwesen sein; unter den weiteren Vorstandsmitgliedern sollte sich mindestens ein Dozent und ein Student des Studiengangs Transportwesen befinden.

Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden ausschlaggebend.

Die Vorstandsversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung bei einer Mindestteilnehmerzahl von drei Vorstandsmitgliedern (darunter mindestens ein Ehemaliger) beschlußfähig.

Als Vorstand gemäß § 25 BGB gelten der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den Verein bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

§ 8 Gremien und Beauftragte

Der Vorstand kann für besondere Aufgabengebiete, zur Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse, Gremien oder einzelne Beauftragte bestellen. Die betreffenden Personen müssen nicht dem Verein angehören. Die Gremien bzw. Beauftragten belegen Art und Fortgang ihrer Aktivitäten dem Verein ordnungsgemäß (Sitzungsprotokolle, Tätigkeitsberichte, u. ä.)

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.

Anlaufstelle und Postanschrift des Vereins ist das VdWT-Büro in der Hochschule Bremerhaven:

VdWT e.V.
c/o Hochschule Bremerhaven
An der Karlstadt 8
27568 Bremerhaven

§ 9 Wahlen

Der Vereinsvorstand sowie zwei Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht von Fall zu Fall eine geheime Abstimmung verlangt wird. Wiederwahlen sind zulässig.

In den Vereinsvorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Tritt ein Vorstandsmitglied freiwillig zurück oder scheidet es aus einem anderen Grunde aus, so ergänzt sich der Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.

§ 10 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Jedoch muß einmal jährlich eine Hauptversammlung stattfinden, in der notwendig werdende Wahlen, die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes erfolgen.
Die Hauptversammlung sollte, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen, jeweils im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Transportwesentage des VdWT e. V. erfolgen.

Einladung zu den Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand spätestens vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
Auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen.

Jede Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Ausnahmen § 12, § 13).

Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließt.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vermögensverwaltung

Das Vereinsvermögen ist ordnungsgemäß und nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu verwalten.

Zahlungen erfolgen auf schriftliche Anweisung des Vorstandes.

Kasse und Rechnungsführung des Vereins müssen jährlich mindestens einmal unvermutet, aber nach zweitägiger Ankündigung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Revisoren geprüft werden. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören und können jederzeit unvermutet Kassenprüfungen vornehmen oder anordnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch den Vorstand oder ein Viertel aller Mitglieder beantragt werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch eine Mitgliederversammlung. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dafür stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Form der Satzung tritt in Kraft mit Beschluß durch die Gründungsversammlung vom 01.12.1984 und nach Eintragung in das Vereinsregister.

Die durch die Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder gelten als für die 1. Wahlperiode von zwei Jahren bis zur Hauptversammlung 1986 gewählt.

 

 

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